AGBs

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Hans-Dieter Ahrens GmbH Eisen- und Schrottgroßhandel

  1. Vertragsinhalt

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14 BDB.

  1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet sind. Lieferverträge werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

  1. Preisstellung

Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsabschluss und sind in dieser Zeit Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, gestiegen oder neu entstanden, sind wir zur Lieferung nur verpflichtet, wenn der Besteller einer Preiserhöhung in entsprechendem Umfang zustimmt. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

  1. Lieferfristen und Termine

Unsere Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringen aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien und Leistungen von Anzahlungen. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

  1. Höhere Gewalt, Verschulden des Käufers

Ereignisse höherer Gewalt, Verschulden des Käufers am Lieferverzug, politisch begründeter Generalstreik oder behördliche Auflagen berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstlieferung verschuldet.

  1. Verpackung

Die Ware wird – soweit nach unserem Ermessen erforderlich – in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers verpackt. Auf unser Verlangen ist Verpackungsmaterial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden. Gutschrift erfolgt nach Vereinbarung. Verpackungen werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport dorthin oder seine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

  1. Versand und Gefahrübergang

Lieferungen gelten stets ab Werk bzw. Lieferort, auch wenn die vereinbarten Preise frei Bestimmungsort und frei Verwendungsstelle gelten. Im letzteren Fall ist die Fracht vom Empfänger vorzulegen und wird – wenn sie im vereinbarten Preis enthalten ist – an der Rechnung abgesetzt. Mit Übergabe an die Bahn, die Spedition oder den Frachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr auch bei fob- und cif-Geschäften auf den Besteller über. Versandweg, Beförderung und Schutzmittel sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.

  1. Gewicht und Stückzahl

Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Ver-wiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezet-tels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Mehr- oder Mindergewichte im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen nicht zu Preiskürzungen oder Beanstandungen.

  1. Gewährleistung

Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an der bemängelten Ware nichts geändert werden, insbesondere keine weitere Be- oder Verarbeitung erfolgen, andernfalls gilt sie als genehmigt. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Gibt der Besteller uns nicht

unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Schadensersatzansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Sachmängelansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

10. Zahlungsbedingungen

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinzsatz der EZB zu zahlen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. Der Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen, sofern der Besteller nicht ausreichend Sicherheit leistet.

11. Eigentumsvorbehalt

a) Die Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst dann, wenn der Besteller alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns begleicht

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von a). Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Sinne von a).

c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gern. d) und e) auf uns übergehen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung endet mit Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt

d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. b) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

e) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufes, unabhängig davon bei Zahlungsverzug, ferner bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

f) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet

h) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug und löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und sie unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

12. Erfüllungsort Erfüllungsort ist Schwelm

13. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwelm, dies gilt auch für Wechsel- und Scheckforderungen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14. Anzuwendendes Recht

Anzuwenden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CiSG) und des Haager Einheitlichen Kaufrechts (EKG) wird ausgeschlossen.

15. Salvatorische Klausel

Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine dem Sinn der Klausel vergleichbare Vereinbarung, die dem Vertragswillen der Parteien entspricht.

Stand Oktober 2015